- Urlaub: Die wichtigsten Regelungen im Arbeitsrecht
- Urlaub: Die wichtigsten Regelungen im ArbeitsrechtUrlaub im Arbeitsrecht meint den Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht bei gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung. Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund kann er nicht »abgekauft« werden.Wie viel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu?Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Die Urlaubsdauer darf durch tarifvertragliche Regelungen nicht gekürzt werden. Allerdings können tarifvertragliche Vereinbarungen einen Anspruch auf mehr Jahresurlaub vorsehen.Bei der Berechnung des Mindesturlaubs geht das Bundesurlaubsgesetz von der Sechstagewoche aus, den Samstag eingeschlossen. Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig von Montag bis Freitag, so beträgt sein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nicht 24 Werktage, sondern 20 Arbeitstage.Wie viel Tage Urlaub haben Teilzeitbeschäftigte?Der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten ist im Einzelfall zu errechnen. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter z. B. an drei Tagen der Woche und haben Vollzeitbeschäftigte im Unternehmen Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Jahr, so errechnet sich sein anteiliger Urlaubsanspruch — ausgehend von einer Fünftagewoche — wie folgt:30 Jahresurlaubstage : 5 = 6 x 3 Tage (individuelle Arbeitszeit) = 18 Tage Jahresurlaub.Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte täglich mit reduzierter Stundenzahl, so stehen ihm ebenso viele Urlaubstage pro Jahr zu wie einem Vollzeitbeschäftigten. Es ist zu beachten, dass bei der Ermittlung der Urlaubstage die Zahl der absolvierten Arbeitstage zählt und nicht die Zahl der absoluten Arbeitsstunden.Welche Sonderregelungen gewähren zusätzlichen Urlaub?Besonders geschützt sind die Personengruppen der Schwerbehinderten und der Jugendlichen. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, haben Anspruch auf jährlich mindestens 30 Werktage Urlaub; die Jugendlichen, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, haben Anspruch auf jährlich mindestens 27 Werktage Urlaub. Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 25 Werktagen.Wann kann der Urlaub genommen werden?Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit Arbeitsleistung erbracht hat. Nach Ablauf der sechs Monate hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Scheidet der Arbeitnehmer während der Wartezeit oder nach Ablauf der Wartezeit aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat er einen Anspruch auf Teilurlaub. Zur Berechnung des Teilurlaubs siehe unten.Wie wird der Urlaub geltend gemacht?Es gilt: Der Arbeitnehmer darf sich keinesfalls selbst beurlauben. Vielmehr hat er seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Bei der zeitlichen Lage des Urlaubes sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Unter Umständen existiert über die Lage des Urlaubs eine Betriebsvereinbarung. Der Urlaub muss vom Arbeitnehmer beantragt werden und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Der Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Urlaubsanspruch kann bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden, sofern der Urlaub im laufenden Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, kann er seinen Urlaubsanspruch nicht wirksam einfordern. Lehnt der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung ab, kann der Arbeitnehmer — im Eilfall im Wege der einstweiligen Verfügung — seinen Urlaubsanspruch mit der Klage geltend machen.Hat der Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist?Haben Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, bleiben die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erworbenen Urlaubsansprüche grundsätzlich bestehen. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres, so erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des laufenden Kalenderjahres aus, so steht ihm zumindest der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Viele tarifvertragliche Regelungen sehen auch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur einen Anspruch auf Teilurlaub vor, der je nach Anzahl der zurückgelegten Monate gequotelt wird. Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub bereits erhalten und scheidet er erst danach aus dem Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr aus, muss er die Urlaubsvergütung im Regelfall nicht zurückzahlen.Wie ist der Urlaub zu gewähren?Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, wobei einer der Urlaubsteile 12 aufeinander folgende Werktage umfassen soll. Der Urlaub ist persönlich zu nehmen. Gesetzliche Urlaubsansprüche sind unvererblich. Sie können nicht verpfändet und nicht abgetreten werden. Urlaub dient grundsätzlich der Erholung des Arbeitnehmers. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.Welchen Zweck hat die Urlaubsbescheinigung?Wurde dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt, so ist ein erneuter Urlaubsanspruch ausgeschlossen. Um Doppelansprüche auf Urlaub auszuschließen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.Was versteht man unter Urlaubsabgeltung?Endet das Beschäftigungsverhältnis und hat der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche, so hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch. Er knüpft nicht an den gesetzlichen Mindesturlaub an, sondern an den individuellen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Er errechnet sich wie folgt:Der Gesamtarbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn abzüglich der Mehrarbeitsvergütung wird geteilt durch 78 Arbeitstage; so errechnet sich das Urlaubsentgelt je Urlaubstag. Dieser Betrag wird mit der Anzahl der noch offenen Urlaubstage multipliziert. Diese Berechnung gilt für die vom Bundesurlaubsgesetz zugrunde gelegte sechstägige Arbeitswoche. Bei der Fünftagewoche ist der Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen durch 65 Arbeitstage zu teilen, um so den einzeltäglichen Urlaubsabgeltungsanspruch zu errechnen.Welche anderen Zahlungsansprüche stehen mit dem Urlaub in Zusammenhang?Vom Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Unter Urlaubsentgelt versteht man die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Dauer der Urlaubszeit. Zusätzlich bieten verschiedene Unternehmen den Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Vergütung, die in Form einer Pauschale oder als prozentualer Anteil des monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelts gewährt wird und meist zum 01. 05. oder 01. 06. eines Jahres zur Zahlung fällig wird.Karl Barth:BAT Handbuch für die tägliche Praxis. Arbeitsvertragsrecht, Eingruppierung mit Bezahlungssystematik, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, fortgeführt von Günter Meindl. München 21996.Nikolaus H. Notter u. a.: Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Bewerbung, Arbeitsvertrag, Krankheit, Lohnfortzahlung, Urlaub, Kündigungsschutz, Abfindung, Zeugnis. Taschenbuchausgabe München 1999.
Universal-Lexikon. 2012.